Zertifizierung für barrierefreie digitale Produkte
nach BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung), DIN EN 301 549, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und den technischen Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)
Mit unserer Zertifizierung machst du dein Engagement für Barrierefreiheit sichtbar und stärkst deine Positionierung innerhalb der Zielgruppe. Und genau dieses Engagement wollen wir sichtbar machen. Dazu kooperieren wir mit der Europäischen Kommunikations-Akademie für Bildung, Beratung und Projekte e.V.
Als anerkannter Bildungsträger und Einrichtung für Zukunftsforschung zertifiziert die EKA e.V. eure digitalen Projekte nach BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung), DIN EN 301 549, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und den technischen Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). So macht ihr eure Aktivitäten rund um die digitale Teilhabe sichtbar, grenzt euch aktiv von anderen Marktteilnehmern ab und generiert Reichweite.
Hier zeigen wir dir, welche Konformitätsstufen du in der Zertifizierung erreichen kannst und welche Produkte wir noch zertifizieren:
Stufe A: Erreicht man Konformität WCAG A, hat man alle Kriterien der Stufe A der WCAG erfüllt. Diese beinhaltet Basisanforderungen der Barrierefreiheit und haben höchste Priorität. Mit der Zertifikatsstufe A garantiert man somit minimale Zugänglichkeit.
Stufe AA: Eine Website entspricht der Konformitätsstufe AA, wenn alle Erfolgskriterien der Stufen A und AA erfüllt sind. Sie entspricht dann den Anforderungen mittlerer Priorität und bietet eine gute Zugänglichkeit.
Stufe AAA: Für eine Konformität auf Stufe AAA muss die Webseite alle Erfolgskriterien der Stufen A, AA und AAA erfüllen. Hier werden also auch Anforderungen niedriger Priorität erfüllt, die insgesamt eine sehr gute Zugänglichkeit sicherstellen.
Weitere Produkte in der Zertifizierung: Barrierefreie Customer Experience, Barrierefreies Webdesign, Strategie für barrierefreies Marketing und den Markenaufbau, Digitale Kampagnen im Rahmen der Barrierefreiheit, Barrierefreies E-Commerce, Barrierefreies Content-Framework, Barrierefreies Corporate Design
Zertifizierung für Barrierefreiheit
Deine Vorteile, wenn du digitale Barrierefreiheit zertifizieren lässt
Unsere Zertifizierung ist nicht nur professionell und einzigartig, sie bringt auch jede Menge Vorteile für dich, deine Marke und deine Zielgruppe mit.
Erweiterung deiner Zielgruppe
Durch die Umsetzung barrierefreien digitaler Produkte eröffnest du dir den Zugang zu einer deutlich vielfältigeren Zielgruppe, einschließlich Menschen mit Behinderungen, älteren Personen mit spezifischen Bedürfnissen und Nutzern, die technisch nicht so versiert sind. Außerdem stärkst du die digitale Teilhabe und machst dieses Engagement auch sichtbar. Barrierefreiheit fördert die digitale Inklusion und stellt sicher, dass deine Inhalte für alle zugänglich sind, unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten oder Einschränkungen.
Deutlich weiter gedacht
In der Zertifizierung für Barrierefreiheit berücksichtigen wir natürlich nicht nur deine Website – das ist uns zu kurz gedacht und reicht einfach nicht aus. Wir betrachten dein Marketing ganzheitlich, vom barrierefreien Corporate Design bis zur Umsetzung von Kampagnen. Nur so kann Barrierefreiheit im digitalen Raum gewährleistet werden und dein Siegel hat auch wirklich einen Nutzen.
Nutzerzufriedenheit
Die Umsetzung von digitaler Barrierefreiheit kommt nicht nur Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen zugute, sondern verbessert das Erlebnis für alle User. Eine hohe Benutzerfreundlichkeit ist entscheidend für den Erfolg deiner digitalen Projekte. Webseiten, die barrierefrei gestaltet sind, zeichnen sich durch eine allgemein bessere Bedienbarkeit und Zugänglichkeit aus, was wiederum das Wohlbefinden aller Besucher deiner Webseite steigert.
Du bekommst alles auf einen Blick
Natürlich erhältst du die Testergebnisse deiner Zertifizierung völlig transparent in einer Checkliste. So kannst du deine Marke selbstständig weiterentwickeln und die nächsten Zertifizierungsstufen erreichen.
Vielfältig einsetzbar
Deine erhaltene Zertifizierung für Barrierefreiheit muss nicht ausschließlich im digitalen Raum sichtbar sein. Du kannst diese als universelles Werkzeug für alle Marketinginstrumente nutzen und so gleichbleibende Sichtbarkeit gewährleisten.
Auch für öffentliche Stellen gemacht
Auch (und insbesondere) öffentliche Stellen sind von den Anforderungen rund um Barrierefreiheit betroffen und müssen die Richtlinien des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung umsetzen. Die EU-Richtlinie fordert von öffentlichen Einrichtungen aller Ebenen – von der Bundesregierung bis hin zu lokalen Behörden – ihre Online-Angebote barrierefrei zu gestalten. Das betrifft u.a. Verwaltungen, Justizbehörden, Polizeidienststellen, staatliche Krankenhäuser, Hochschulen und Bibliotheken, die sicherstellen müssen, dass ihre Websites und Anwendungen für alle zugänglich sind. In Deutschland bildet die Barrierefreie Informationstechnikverordnung die Basis, die den EU-Standards gerecht wird. Für viele Betreiber von Webseiten muss die praktische Implementierung barrierefreier Lösungen sowie die Möglichkeiten zur Zertifizierung ihrer Online-Präsenzen in den Fokus rücken.
Folgende, länderspezifische, Anforderungen
werden in deiner Zertifizierung für Barrierefreiheit umgesetzt:
Wir machen deine Expertise sichtbar. Dazu sorgen wir nicht nur für eine deutschlandweit anerkannte Zertifizierung, sondern setzen auch länderspezifische Anforderungen um.
Baden-Württemberg
Landes-Behindertengleichstellungsgesetz – L-BGG (18.12.2018) bestimmt die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 10 Absatz 1 L-BGG wird auf die anzuwendenden Standards in der BITV 2.0 verwiesen.
Bayern
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz – BayBGG (24.07.2020) und Bayerische E-Government-Verordnung – BayEGovV) (24.07.2020) bestimmen die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 1 Absatz 1 und 2 BayEGovV wird auf die anzuwendenden Standards in der BITV 2.0 verwiesen.
Berlin
Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin – BIKTG Bln (27.09.2021) bestimmt die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 3 Absatz 3 BIKTG Bln wird auf die anzuwendenden Standards in der BITV 2.0 verwiesen.
Brandenburg
Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – BbgBGG (18.12.2018) und Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BbgBITV (17.09.2019) bestimmen die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 2 BbgBITV wird auf die EN 301549, Stand der Technik und auf Veröffentlichungen der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit verwiesen.
Bremen
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz – BremBGG (20.10.2020) bestimmt die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 13 Absatz 2 BremBGG wird auf die anzuwendenden Standards in der BITV 2.0 verwiesen.
Hamburg
Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – HmbBGG (19.12.2019) und Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – HmbBITVO (10.09.2019) bestimmen die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 1 HmbBITVO wird auf die anzuwendenden Standards in der BITV 2.0 verwiesen.
Hessen
Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz – HessBGG (19.06.2019) und Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik – BITV HE 2019 (16.09.2019) bestimmen die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 3 Absatz 2 BITV HE 2019 wird auf die EN 301549 und Stand der Technik verwiesen.
Mecklenburg-Vorpommern
Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG M-V (29.05.2021) und Verordnung über barrierefreie Informationstechnik nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern – BITVO M-V) (14.12.2020) bestimmen die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 5 Absatz 2 BITVO wird auf EN 301549 verwiesen. § 5 Absatz 3 BITVO bezieht den Stand der Technik ein.
Niedersachsen
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz – NBGG (16.12.2021) und Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) (24.09.2020) bestimmen die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 3 Absatz 1 NBITVO wird auf die DIN-EN 301549 verwiesen.
Nordrhein-Westfalen
Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW (01.09.2018) und Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen – BITVNRW (05.07.2019) bestimmen die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 3 Absatz 1 BITVNRW wird auf die EN 301549 verwiesen.
Rheinland-Pfalz
Landesgesetz zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (InklG RP) (17.12.2020) und Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Rheinland-Pfalz – BITV RP (17.12.2020) bestimmen die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 1 Absatz 4 BITV RP wird auf die anzuwendenden Standards in der BITV 2.0 verwiesen.
Saarland
Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz – SBGG (11.03.2020) und Saarländische Behindertengleichstellungsverordnung – SBGVO (08.12.2021) bestimmen die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 9 Absatz 2 SBGVO wird auf die anzuwendenden Standards in der BITV 2.0 verwiesen.
Sachsen
Sächsisches Inklusionsgesetz – SächsInklusG (02.07.2019) und Barrierefreie-Websites-Gesetz – BfWebG (10.04.2019) bestimmen die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 2 Absatz 2 BfWebG wird auf die anzuwendenden Standards in der BITV 2.0 verwiesen.
Sachsen-Anhalt
Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt – BGG LSA (06.05.2019) und Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt – BGGVO (28.01.2021) bestimmen die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 11 Absatz 2 BGGVO LSA wird auf die EN 301549 verwiesen. In § 11 Absatz 3 BGGVO LSA wird auf die Anlage der Verordnung verwiesen, die die Anforderungen auf Konformitätsstufe AAA aus den WCAG 2.0 aus 2008 enthält.
Schleswig-Holstein
Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG (29.03.2022) und Landesverordnung über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen – BfWebV SH (04.09.2019) bestimmen die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 12b Absatz 3 LBGG wird auf die anzuwendenden Standards in der BITV 2.0 verwiesen.
Thüringen
Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ThürBarrWebG (30.07.2019) und Thüringer Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – ThürBITVO (28.04.2020) bestimmen die Anforderungen der Barrierefreiheit. In § 2 ThürBITVO wird auf die anzuwendenden Standards in der BITV 2.0 verwiesen.
GEILE Leistung, konsequent umgesetzt
Die 4 Prinzipien der digitalen Barrierefreiheit
Barrierefreies Webdesign ist für Marken aus einer Vielzahl von Gründen unverzichtbar, die weit über die Erfüllung ethischer Standards oder gesetzlicher Anforderungen hinausgehen. Es spielt eine entscheidende Rolle dabei, die Markenreichweite zu maximieren und positive Nutzererfahrungen für ein breiteres Publikum zu schaffen. Durch die Implementierung von Prinzipien des barrierefreien Designs machen Marken ihre Online-Inhalte einer breiteren Zielgruppe zugänglich, einschließlich Menschen mit verschiedenen Behinderungen wie Sehbehinderungen, Hörverlust, motorischen Einschränkungen und kognitiven Beeinträchtigungen.
Wahrnehmbarkeit
Textalternativen, zeitgesteuerte Medien, Anpassbarkeit, Unterscheidbarkeit
Bedienbarkeit
Tastaturbedienbarkeit, ausreichend Zeit, Anfälle vermeiden, Orientierung unterstützen, Eingabemodalitäten
Verständlichkeit
Lesbarkeit, Vorhersehbarkeit, Hilfe Fehler zu vermeiden
Robustheit
Kompatibilität
Von uns umgesetzt:
Prinzip 1 im barrierefreien Advertising - Wahrnehmbarkeit
Die StrategieSchmiede verfolgt das Ziel, durch das Prinzip der Wahrnehmbarkeit sicherzustellen, dass alle Nutzer die bereitgestellten Funktionen und Informationen erfassen können. Ein Schlüsselelement dabei ist das sogenannte Zwei-Kanal-Prinzip, welches darauf abzielt, Inhalte über mindestens zwei verschiedene Sinneskanäle zugänglich zu machen. Dies bedeutet, dass visuell aufnehmbare Inhalte auch in auditiver Form bereitgestellt werden und umgekehrt, akustische Informationen visuell dargestellt werden, um eine umfassende Zugänglichkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus achtet die StrategieSchmiede darauf, Informationen nicht ausschließlich über Farben zu vermitteln, um den Bedürfnissen von Personen mit Farbsehstörungen gerecht zu werden, und wo möglich, Informationen auch haptisch erfahrbar zu machen.
In der praktischen Umsetzung sorgt die StrategieSchmiede dafür, dass Bilder und Grafiken mit aussagekräftigen Alternativtexten versehen sind, damit sie von Screenreadern erfasst werden können. Zudem wird die Möglichkeit geboten, die Abspielgeschwindigkeit von zeitbasierten Medien individuell anzupassen und Textgrößen nach Bedarf zu verändern, um die Lesbarkeit zu verbessern. Ein angemessener Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrund wird gewährleistet, und es wird darauf geachtet, dass sich Vordergrund- von Hintergrundgeräuschen klar unterscheiden lassen. Videos werden mit Untertiteln versehen, um die Zugänglichkeit für alle Nutzer zu erhöhen und somit eine inklusive Web-Erfahrung zu schaffen.
Von uns umgesetzt:
Prinzip 2 im barrierefreien Advertising - Bedienbarkeit
Die StrategieSchmiede legt großen Wert darauf, dass ihre IT-Lösungen für alle Nutzer, einschließlich Menschen mit Behinderungen, vollständig bedienbar sind. Ein zentrales Element dabei ist die Gewährleistung der Tastaturbedienbarkeit, die besonders für Nutzer mit motorischen Einschränkungen und blinde Menschen unerlässlich ist. Darüber hinaus achtet die StrategieSchmiede darauf, dass Zeitbegrenzungen für bestimmte Aktionen so gesetzt sind, dass sie für jeden Nutzer machbar sind, um niemanden auszuschließen.
Um die Sicherheit aller Nutzer zu gewährleisten, verzichtet die StrategieSchmiede bewusst auf Elemente, die blinken oder blitzen, da diese bei Menschen mit Epilepsie Anfälle auslösen können. Die Navigation innerhalb der IT-Lösungen wird durch eindeutig formulierte Linktexte und vielfältige Navigationsmöglichkeiten erleichtert, sodass sich jeder Nutzer intuitiv zurechtfinden kann. Zudem stellt die StrategieSchmiede sicher, dass für komplexere Interaktionen, die üblicherweise Zeigergesten erfordern, stets alternative Bedienmöglichkeiten vorhanden sind, um eine umfassende Zugänglichkeit zu garantieren.
Von uns umgesetzt:
Prinzip 3 im barrierefreien Advertising - Verständlichkeit
Die StrategieSchmiede legt großen Wert auf das Prinzip der Verständlichkeit, um sicherzustellen, dass ihre Inhalte einem möglichst breiten Publikum zugänglich sind. Dies gilt nicht nur im Rahmen der IT-Barrierefreiheit, sondern auch darüber hinaus. Es ist entscheidend, dass die Informationen auch beim Vorlesen klar und verständlich bleiben. Deshalb setzt die StrategieSchmiede auf eine Sprache, die sowohl klar als auch einfach ist, und bietet bei Bedarf Erläuterungen zu Fachbegriffen, ungewöhnlichen Ausdrücken oder Abkürzungen an. Dies stellt sicher, dass auch Personen, die nicht mit dem Fachgebiet vertraut sind, Menschen mit anderer Muttersprache oder Personen mit kognitiven Einschränkungen die Inhalte problemlos verstehen können.
Ein weiterer Aspekt der Verständlichkeit, den die StrategieSchmiede berücksichtigt, ist die Vorhersehbarkeit und Konsistenz der Benutzeroberfläche. Durch eine einheitliche Darstellung und Navigation wird die Bedienung intuitiver und Nutzer können sich leichter orientieren. Zudem legt die StrategieSchmiede großen Wert darauf, die Nutzer bei der Eingabe zu unterstützen und Fehler zu vermeiden, um die Interaktion mit ihren IT-Lösungen so reibungslos und verständlich wie möglich zu gestalten.
Von uns umgesetzt:
Prinzip 4 im barrierefreien Advertising - Robustheit
Die StrategieSchmiede legt großen Wert auf die Robustheit ihrer digitalen Inhalte, um eine optimale Kompatibilität mit verschiedenen Benutzeragenten, wie Webbrowsern, und assistiven Technologien, wie Screenreadern, zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass bei der Entwicklung und Bereitstellung der Inhalte ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung von Standards gelegt wird. Dazu gehört die Verwendung korrekter Syntax und die konsistente Anwendung von HTML. Durch diese Maßnahmen stellt die StrategieSchmiede sicher, dass du als Nutzer stets eine reibungslose und zugängliche Erfahrung hast, unabhängig von den von dir verwendeten Technologien.
In jedem Auftrag kostenlos enthalten
Unsere umfangreichen Garantien
Wer kennt es nicht? Große Versprechen von großen Agenturen. Und am Ende immer die gleichen Probleme: mehr Budget, die Deadline ist nicht eingehalten, keiner versteht die Anforderungen und das Ergebnis ist auch irgendwie anders als geplant. Wenn dir das nicht gefällt, dann solltest du dich mit unseren kostenlosen Garantien beschäftigen.
Die Basis für alles:
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Die wichtigsten Informationen dazu haben wir für dich zusammengefasst. Wenn es Fragen gibt, freuen wir uns auf dich, deine Ideen und natürlich deinen Auftrag.
Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angeboten werden und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden, müssen barrierefrei sein.
Bestehende digitale Auftritte und Angebote, die unter das Gesetz fallen, müssen bis zum 27. Juli 2030 barrierefrei sein. Digitale Auftritte und Software werden kontinuierlich verändert. Neue Inhalte werden hinzugefügt und bestehende Inhalte oder Funktionen werden optimiert. Dadurch verändert sich dein digitales Produkt. Diese Veränderung kann sehr schnell als „wesentlich“ eingestuft werden. Und sobald du nach dem 28. Juni 2025 eine wesentliche Änderung vornimmst, muss diese Änderung barrierefrei gestaltet sein. Solltest du beispielsweise dein Sortiment erweitern, neue Formulare einführen oder den Content umfangreich ausbauen, dann gelten diese Änderungen als wesentlich.
Das Gesetz gilt für Online-Shops, Webseiten und Software, die ab dem 28. Juni 2025 online gestellt werden. Sie müssen von Anfang an barrierefrei sein. Für Software und digitale Präsenzen, die vor dem 28. Juni 2025 erstellt wurden, gilt eine Übergangsfrist. Das bedeutet aber nicht, dass deine digitalen Präsenzen nicht schon vorher barrierefrei sein müssen.
Digital barrierefrei bedeutet, WCAG-konform (AA) zu sein. Drittanbieter-Software, die in deiner Webseite/deinem Online-Shop verwendet wird, muss ebenfalls barrierefrei sein.
Firmen die Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Signatur-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen für ihre angebotenen Produkte und Dienstleistungen nutzen, müssen ihr Angebot ebenfalls barrierefrei umbauen.
Das Gesetz betrifft unter anderem den digitalen Bereich (Webseiten, Apps, Online-Shops), insbesondere digitale Dienste, die unter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr fallen (§ 1 Absatz 3 Nr. 5 BFSG).
Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angeboten werden und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers, im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden, müssen barrierefrei sein.
Für öffentliche Stellen gelten die Kriterien der BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) nach den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes. Für Unternehmen gelten die technischen Anforderungen der DIN EN 301 549. Diese Norm legt fest, was Produkte und Dienstleistungen aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erfüllen müssen, um als barrierefrei zu gelten. Die technischen Anforderungen beziehen sich auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).
Ausnahme 1: Nach § 2, Nr. 17 BFSG sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, nicht verpflichtet, ihren Online-Auftritt barrierefrei zu gestalten, wenn das Unternehmen: weniger als 10 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € hat.
Ausnahme 2: Wenn du der Meinung bist, dass die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für dein Unternehmen darstellt, kannst du eine Ausnahme beantragen. Dazu musst du einen Antrag bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde stellen. Es ist jedoch zu beachten, dass Ausnahmen nur in seltenen Fällen gewährt werden und eine große Hürde darstellen.
Das Barrierefreiheits-stärkungsgesetz ist Teil des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Es legt fest, dass sich Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern fair verhalten müssen und bestimmte öffentlich-rechtliche Pflichten zu erfüllen haben.
Wer jetzt große Features entwickelt, ohne die Barrierefreiheit einzuplanen, verbrennt (viel) Geld. Digitale Barrierefreiheit ist also tendenziell teuer – wenn sie nicht frühzeitig in den Prozess eingeplant wird. Wer sich heute nicht um Barrierefreiheit kümmert, hat 2025 mit noch mehr Arbeit und noch höhere Kosten zu rechnen.
Wer einen Vertrag schließt, muss auf die Rechte, Interessen und Güter des anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen. Dies gilt auch schon während des Vertragsschlusses. Wenn dabei ein Vertragspartner von der Fachkunde des anderen Vertragspartners abhängig ist, muss darauf besonders achtgegeben werden. Das bedeutet unter anderem, dass man zum Beispiel darauf achtet, dass es keine Barrieren gibt, um an die nötigen Informationen zu kommen, die man für den Vertragsabschluss benötigt. Wenn Informationen nicht barrierefrei zugänglich oder die Software nicht barrierefrei ist und der Verbraucher deshalb einen Fehler macht (z. B. die falsche Reise bucht oder die falsche Menge eines Produkts kauft), kann er Schadensersatz verlangen.