Die Konformitäts-
erklärung für Barrierefreiheit

Barrierefreie Websites werden ab 2025 für Unternehmen zur Pflicht – Das weißt du ganz sicher, sonst wärst du nicht auf dieser Seite. Und wir sagen es dir an dieser Stelle noch einmal: Du bist ab dem 28. Juni 2025 zur Barrierefreiheit verpflichtet! Und natürlich unterstützen wir dich dabei mit unserer Expertise.

Dazu gehört auch die „Konformitätserklärung“ im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Sie setzt als Basis auf die WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines) und an diese halten wir uns auch. Darüber hinaus wird die erreichte Konformitätsstufe angegeben (von Level A bis Level AAA) und passend dazu die eingesetzten Technologien.

Eine Erklärung zur Barrierefreiheit ist ein Dokument, das typischerweise als Unterseite auf deiner Webseite zu finden ist. Es beschreibt den aktuellen Stand der digitalen Barrierefreiheit deiner Webseite. In dieser Erklärung wird detailliert aufgeführt, welche Bereiche deiner Webseite barrierefrei gestaltet sind, welche nicht und die Gründe dafür. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine solche Erklärung keine rechtliche Sicherheit bietet.

Genug mit Labern, lass uns deine Konformitätserklärung gemeinsam angehen. Und ganz ehrlich, falls du noch nicht konform sein solltest, helfen wir dir natürlich auch dabei.

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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Was muss die Konformitätserklärung enthalten?

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Dokumentation

Dein Engagement für Barrierefreiheit wird sauber dokumentiert - transparent, klar und leicht verständlich.

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Rechtliche Absicherung

Die Konformitätserklärung ist zwar keine rechtliche Absicherung im eigentlichen Sinne, du bist aber auf der "sichereren" Seite. Wir machen kenntlich welche Bereiche deiner Marke schon barrierefrei sind und welche noch nicht. Das kann dich (unter Umständen) schützen.

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Selbstverpflichtung

Deine Verpflichtung auf Barrierefreiheit deiner Website und alle damit verbunden System zu achten um die Zugänglichkeit für alle zu gewährleisten.

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Barrierefreiheitsbeauftragter

Die Person, welche im Unternehmen wirklich für Barrierefreiheit zuständig ist. Das zeigt nicht nur Engagement, sondern auch Offenheit für das Thema.

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Bemühungen zur digitalen Barrierefreiheit

Wir erstellen eine chronologische Übersicht deiner Bemühungen rund um die Barrierefreiheit deiner Marke. Auch ein Zukunftsbild wird mit aufgenommen.

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Aktueller Konformitätsstatus

Wir erfassen deinen Konformitätsstatus sehr genau (Level A bis Level AAA) und dieser wird auch dokumentiert. Dazu gehören auch die Ergebnisse des letzten Audits, Probleme die durch Drittanbieter entstehen und noch nicht behobene Probleme.

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Feedback-Mechanismus

Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss einen Feedback -Mechanismus enthalten. In den meisten Fällen ist eine Umsetzung als Kontaktformular vorgeschrieben und sollte am Anfang der Barrierefreiheitserklärung stehen.

Barrierefreies Webdesign
Bedingungen und Grundlagen der Konformitätserklärung

Wir haben uns für dich schlau gemacht und dir hier die passenden Informationen zusammengestellt.

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Konformitätserklärung
für öffentliche Stellen

Eine Erklärung zur Barrierefreiheit bietet eine Übersicht über den aktuellen Stand der Zugänglichkeit einer Webseite. Dies hat zwei wesentliche Vorteile: Erstens können Nutzer sich über den Grad der Barrierefreiheit und vorhandene Kontaktmöglichkeiten informieren. Zweitens ermöglicht es öffentlichen Einrichtungen, den Zustand ihrer Barrierefreiheit zu bewerten. Zudem sind alle öffentlichen Stellen gesetzlich verpflichtet, eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen.

Welche Barrieren existieren auf einer Webseite und wann werden sie behoben? An wen kann ich mich wenden, wenn ich auf eine Barriere stoße? Diese und ähnliche Fragen können beim Besuch einer Webseite oder Nutzung einer mobilen Anwendung aufkommen. Öffentliche Stellen sind verpflichtet, diese Fragen zu beantworten und eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihrer Webseite oder in ihrer mobilen Anwendung bereitzustellen.

Alle öffentlichen Stellen in der Europäischen Union (EU) sind verpflichtet, eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen. Diese Anforderung betrifft ihre Webseiten, einschließlich Internet-, Intranet- und Extranet-Seiten, sowie ihre mobilen Anwendungen, auch bekannt als Apps. Diese Verpflichtung ist in der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen festgelegt.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit soll einen schnellen Überblick über den aktuellen Stand der Barrierefreiheit der Webseite bieten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme aufzeigen. Darüber hinaus enthält sie Informationen über die zuständige Durchsetzungsstelle.

Regeln für Konformitätserklärungen

Eine Konformitätserklärung ist eine freiwillige schriftliche Bewertung, die angibt, ob eine Webseite den festgelegten Anforderungen entspricht. Der Inhalt einer Konformitätserklärung ist grundsätzlich flexibel und kann sich auf die Qualität der Webseite, Arbeitsprozesse, die Qualifikation von Mitarbeitern und/oder die verwendete Software beziehen. Die Bewertung sollte anhand festgelegter Normen erfolgen.

Ein wesentliches Qualitätsmerkmal einer Webseite ist die Barrierefreiheit. Diese wird in verschiedenen Regelwerken definiert, wobei die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 für Webseiten, Dokumente und Software von zentraler Bedeutung sind. In Europa und Deutschland sind die Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit durch die Norm EN 301549 festgelegt. Die Konformität zur EN 301549, beschrieben in Anhang C der Norm, umfasst die Anforderungen der WCAG 2.1 sowie zusätzliche Anforderungen, insbesondere für Software.

Eine Konformitätserklärung gibt an, inwieweit eine Webseite die festgelegten Anforderungen erfüllt und wird üblicherweise vom Anbieter, einem Gutachter oder einem anderen Dienstleister erstellt. Für Webseiten belegt eine solche Erklärung in der Regel die Konformität zu den WCAG 2.1 oder WCAG 2.0. Dabei unterliegt sie den fünf Konformitätsbedingungen der WCAG 2.1 und spezifiziert, welche Konformitätsstufe die Webseite erreicht.

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Barrierefreiheitserklärung - Anforderungen in den WCAG 2.1

Die WCAG 2.1 geben nur wenige grundlegende Vorgaben für eine Konformitätserklärung, die sich ausschließlich auf die Ergebnisse der Webseiten und nicht auf die Qualität der zugrunde liegenden Prozesse und Ressourcen beziehen:

Datum der Konformitätserklärung: Das Datum sollte angeben, seit wann die Inhalte auf Konformität zur WCAG 2.1 geprüft werden oder wann die letzte Überprüfung stattfand.

Zugrunde liegende Norm: Es ist erforderlich, die angewandte Richtlinie, wie z.B. WCAG 2.1 oder WCAG 2.0, unter Angabe einer URI zu benennen.

Erreichte Konformitätsstufe: Die Konformitätsstufe (A, AA oder AAA) muss angegeben werden. Wenn zusätzliche Erfolgskriterien erfüllt sind, die über die Anforderungen der angegebenen Stufe hinausgehen, können diese ebenfalls erwähnt werden.

Betroffene Webseiten: Die Erklärung muss spezifizieren, auf welche Webseiten oder Teile des Webauftritts sie sich bezieht, und die entsprechenden URIs auflisten.

Unterstützte Techniken: Es muss angegeben werden, welche Techniken (wie CSS, JavaScript, SVG) im Browser aktiviert sein müssen, um die Barrierefreiheit der Webseiten sicherzustellen. Dabei geht es nicht um bestimmte Browserversionen oder Assistenztechnologien, sondern um die unterstützten Techniken.

Zusätzlich können die Testwerkzeuge, einschließlich der verwendeten Browser und Assistenztechnologien, die zur Überprüfung der Konformität eingesetzt wurden, angegeben werden.

Es gibt viele Möglichkeiten, eine Konformitätserklärung zu gestalten. Unterstützende Dokumente zur WCAG 2.1 bieten einige Beispiele. Der Schwerpunkt sollte auf den verwendeten Techniken liegen und nicht darauf, wie Zugangssoftware bedient wird. Es geht darum sicherzustellen, dass Assistenztechnologien effektiv eingesetzt werden können.

In Europa und Deutschland ist die Konformität zur EN 301549 entscheidend für die Vermutung der Konformität. Daher kann sich die Konformitätserklärung auf Anhang C der EN 301549 beziehen. Für Webseiten und Dokumente sind die Unterschiede zu den Konformitätserklärungen nach WCAG 2.1 gering. Für bestimmte Softwarearten bietet die EN 301549 jedoch breitere Anforderungen als die WCAG 2.1.

Konformität nach WCAG 2.1

Wenn Webseiten, Nicht-Web-Dokumente oder Software den Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 entsprechen, kann dies durch eine Konformitätserklärung dokumentiert werden. Diese Art der Erklärung ist zwar nicht von den WCAG 2.1 vorgeschrieben, bietet aber eine Möglichkeit, die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nachzuweisen.

Eine Konformitätserklärung bestätigt, dass bestimmte oder alle Webseiten eines Webauftritts, Dokumente oder Software die Erfolgskriterien der WCAG erfüllen. Diese Kriterien können entweder aus den WCAG 2.1 oder WCAG 2.0 stammen, und die Erklärung kann sich auf eine der drei Konformitätsstufen A, AA oder AAA beziehen.

In Europa und Deutschland definiert die Norm EN 301549 die Mindestanforderungen an Barrierefreiheit. Gemäß dieser Norm müssen Webseiten, Nicht-Web-Dokumente und Software mindestens die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA erfüllen.

Die Konformitätserklärung nach WCAG 2.1 muss in zwei Punkten klar abgegrenzt werden:

  1. Nach § 3 Absatz 2 BITV 2.0: Eine Webseite, ein Nicht-Web-Dokument oder eine Software gilt als barrierefrei, wenn sie alle Tests in Anhang C der EN 301549 besteht. Für Webseiten und Nicht-Web-Dokumente sind diese Tests nahezu identisch mit den Erfolgskriterien der WCAG 2.1. Bei Software gehen die Anforderungen der EN 301549 jedoch über die der WCAG 2.1 hinaus. Eine Konformitätserklärung nach WCAG 2.1 stellt also eine Teilmenge der Konformität zur EN 301549 dar. Für die meisten Webseiten und Nicht-Web-Dokumente dürfte eine Konformitätserklärung nach WCAG 2.1 ausreichen, um deren Barrierefreiheit anzunehmen.
  2. Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 12b BGG: Diese Erklärung unterscheidet sich von einer Konformitätserklärung nach WCAG 2.1. Eine Konformitätserklärung belegt, dass eine Webseite, ein Nicht-Web-Dokument oder eine Software den Erfolgskriterien der WCAG entspricht. Die Erklärung zur Barrierefreiheit hingegen beschreibt, warum die Mindestanforderungen aus Anhang C der EN 301549 möglicherweise nicht erfüllt wurden.
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GEILE Leistung, konsequent umgesetzt

Die 4 Prinzipien der digitalen Barrierefreiheit

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Barrierefreies Webdesign ist für Marken aus einer Vielzahl von Gründen unverzichtbar, die weit über die Erfüllung ethischer Standards oder gesetzlicher Anforderungen hinausgehen. Es spielt eine entscheidende Rolle dabei, die Markenreichweite zu maximieren und positive Nutzererfahrungen für ein breiteres Publikum zu schaffen. Durch die Implementierung von Prinzipien des barrierefreien Designs machen Marken ihre Online-Inhalte einer breiteren Zielgruppe zugänglich, einschließlich Menschen mit verschiedenen Behinderungen wie Sehbehinderungen, Hörverlust, motorischen Einschränkungen und kognitiven Beeinträchtigungen.

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Wahrnehmbarkeit

Textalternativen, zeitgesteuerte Medien, Anpassbarkeit, Unterscheidbarkeit

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Bedienbarkeit

Tastaturbedienbarkeit, ausreichend Zeit, Anfälle vermeiden, Orientierung unterstützen, Eingabemodalitäten

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Verständlichkeit

Lesbarkeit, Vorhersehbarkeit, Hilfe Fehler zu vermeiden

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Robustheit

Kompatibilität

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Von uns umgesetzt:
Prinzip 1 im barrierefreien Webdesign - Wahrnehmbarkeit

Die StrategieSchmiede verfolgt das Ziel, durch das Prinzip der Wahrnehmbarkeit sicherzustellen, dass alle Nutzer die bereitgestellten Funktionen und Informationen erfassen können. Ein Schlüsselelement dabei ist das sogenannte Zwei-Kanal-Prinzip, welches darauf abzielt, Inhalte über mindestens zwei verschiedene Sinneskanäle zugänglich zu machen. Dies bedeutet, dass visuell aufnehmbare Inhalte auch in auditiver Form bereitgestellt werden und umgekehrt, akustische Informationen visuell dargestellt werden, um eine umfassende Zugänglichkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus achtet die StrategieSchmiede darauf, Informationen nicht ausschließlich über Farben zu vermitteln, um den Bedürfnissen von Personen mit Farbsehstörungen gerecht zu werden, und wo möglich, Informationen auch haptisch erfahrbar zu machen.

In der praktischen Umsetzung sorgt die StrategieSchmiede dafür, dass Bilder und Grafiken mit aussagekräftigen Alternativtexten versehen sind, damit sie von Screenreadern erfasst werden können. Zudem wird die Möglichkeit geboten, die Abspielgeschwindigkeit von zeitbasierten Medien individuell anzupassen und Textgrößen nach Bedarf zu verändern, um die Lesbarkeit zu verbessern. Ein angemessener Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrund wird gewährleistet, und es wird darauf geachtet, dass sich Vordergrund- von Hintergrundgeräuschen klar unterscheiden lassen. Videos werden mit Untertiteln versehen, um die Zugänglichkeit für alle Nutzer zu erhöhen und somit eine inklusive Web-Erfahrung zu schaffen.

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Von uns umgesetzt:
Prinzip 2 im barrierefreien Webdesign - Bedienbarkeit

Die StrategieSchmiede legt großen Wert darauf, dass ihre IT-Lösungen für alle Nutzer, einschließlich Menschen mit Behinderungen, vollständig bedienbar sind. Ein zentrales Element dabei ist die Gewährleistung der Tastaturbedienbarkeit, die besonders für Nutzer mit motorischen Einschränkungen und blinde Menschen unerlässlich ist. Darüber hinaus achtet die StrategieSchmiede darauf, dass Zeitbegrenzungen für bestimmte Aktionen so gesetzt sind, dass sie für jeden Nutzer machbar sind, um niemanden auszuschließen.

Um die Sicherheit aller Nutzer zu gewährleisten, verzichtet die StrategieSchmiede bewusst auf Elemente, die blinken oder blitzen, da diese bei Menschen mit Epilepsie Anfälle auslösen können. Die Navigation innerhalb der IT-Lösungen wird durch eindeutig formulierte Linktexte und vielfältige Navigationsmöglichkeiten erleichtert, sodass sich jeder Nutzer intuitiv zurechtfinden kann. Zudem stellt die StrategieSchmiede sicher, dass für komplexere Interaktionen, die üblicherweise Zeigergesten erfordern, stets alternative Bedienmöglichkeiten vorhanden sind, um eine umfassende Zugänglichkeit zu garantieren.

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Von uns umgesetzt:
Prinzip 3 im barrierefreien Webdesign - Verständlichkeit

Die StrategieSchmiede legt großen Wert auf das Prinzip der Verständlichkeit, um sicherzustellen, dass ihre Inhalte einem möglichst breiten Publikum zugänglich sind. Dies gilt nicht nur im Rahmen der IT-Barrierefreiheit, sondern auch darüber hinaus. Es ist entscheidend, dass die Informationen auch beim Vorlesen klar und verständlich bleiben. Deshalb setzt die StrategieSchmiede auf eine Sprache, die sowohl klar als auch einfach ist, und bietet bei Bedarf Erläuterungen zu Fachbegriffen, ungewöhnlichen Ausdrücken oder Abkürzungen an. Dies stellt sicher, dass auch Personen, die nicht mit dem Fachgebiet vertraut sind, Menschen mit anderer Muttersprache oder Personen mit kognitiven Einschränkungen die Inhalte problemlos verstehen können.

Ein weiterer Aspekt der Verständlichkeit, den die StrategieSchmiede berücksichtigt, ist die Vorhersehbarkeit und Konsistenz der Benutzeroberfläche. Durch eine einheitliche Darstellung und Navigation wird die Bedienung intuitiver und Nutzer können sich leichter orientieren. Zudem legt die StrategieSchmiede großen Wert darauf, die Nutzer bei der Eingabe zu unterstützen und Fehler zu vermeiden, um die Interaktion mit ihren IT-Lösungen so reibungslos und verständlich wie möglich zu gestalten.

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Von uns umgesetzt:
Prinzip 4 im barrierefreien Webdesign - Robustheit

Die StrategieSchmiede legt großen Wert auf die Robustheit ihrer digitalen Inhalte, um eine optimale Kompatibilität mit verschiedenen Benutzeragenten, wie Webbrowsern, und assistiven Technologien, wie Screenreadern, zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass bei der Entwicklung und Bereitstellung der Inhalte ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung von Standards gelegt wird. Dazu gehört die Verwendung korrekter Syntax und die konsistente Anwendung von HTML. Durch diese Maßnahmen stellt die StrategieSchmiede sicher, dass du als Nutzer stets eine reibungslose und zugängliche Erfahrung hast, unabhängig von den von dir verwendeten Technologien.

In jedem Auftrag kostenlos enthalten

Unsere umfangreichen Garantien

Wer kennt es nicht? Große Versprechen von großen Agenturen. Und am Ende immer die gleichen Probleme: mehr Budget, die Deadline ist nicht eingehalten, keiner versteht die Anforderungen und das Ergebnis ist auch irgendwie anders als geplant. Wenn dir das nicht gefällt, dann solltest du dich mit unseren kostenlosen Garantien beschäftigen.

Budget Garantie

Wir garantieren dir einen Festpreis auf alle Leistungen. So sind deine Aufträge planbar und du arbeitest mit einem zuverlässigen Partner.

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Wir halten uns an vereinbarte Termine - garantiert. Deine Projekte werden pünktlich abgeschlossen und an dich übergeben.

Marken Garantie

Deine Marke, dein Projekt. Wir führen Projekte ausschließlich im Rahmen deiner Marke aus - optisch, inhaltlich und an die Zielgruppe angepasst.

"Kapiert" Garantie

Kein sinnloses Marketing Bla Bla. Wir garantieren das du uns verstehst und das alle Projekte "verwendbar" an dich übergeben werden.

Die Basis für alles:
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Die wichtigsten Informationen dazu haben wir für dich zusammengefasst. Wenn es Fragen gibt, freuen wir uns auf dich, deine Ideen und natürlich deinen Auftrag.

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Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angeboten werden und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden, müssen barrierefrei sein.

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Bestehende digitale Auftritte und Angebote, die unter das Gesetz fallen, müssen bis zum 27. Juli 2030 barrierefrei sein. Digitale Auftritte und Software werden kontinuierlich verändert. Neue Inhalte werden hinzugefügt und bestehende Inhalte oder Funktionen werden optimiert. Dadurch verändert sich dein digitales Produkt. Diese Veränderung kann sehr schnell als „wesentlich“ eingestuft werden. Und sobald du nach dem 28. Juni 2025 eine wesentliche Änderung vornimmst, muss diese Änderung barrierefrei gestaltet sein. Solltest du beispielsweise dein Sortiment erweitern, neue Formulare einführen oder den Content umfangreich ausbauen, dann gelten diese Änderungen als wesentlich.

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Das Gesetz gilt für Online-Shops, Webseiten und Software, die ab dem 28. Juni 2025 online gestellt werden. Sie müssen von Anfang an barrierefrei sein. Für Software und digitale Präsenzen, die vor dem 28. Juni 2025 erstellt wurden, gilt eine Übergangsfrist. Das bedeutet aber nicht, dass deine digitalen Präsenzen nicht schon vorher barrierefrei sein müssen.

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Digital barrierefrei bedeutet, WCAG-konform (AA) zu sein. Drittanbieter-Software, die in deiner Webseite/deinem Online-Shop verwendet wird, muss ebenfalls barrierefrei sein.

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Firmen die Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Signatur-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen für ihre angebotenen Produkte und Dienstleistungen nutzen, müssen ihr Angebot ebenfalls barrierefrei umbauen.

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Das Gesetz betrifft unter anderem den digitalen Bereich (Webseiten, Apps, Online-Shops), insbesondere digitale Dienste, die unter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr fallen (§ 1 Absatz 3 Nr. 5 BFSG).

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Für öffentliche Stellen gelten die Kriterien der BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) nach den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes. Für Unternehmen gelten die technischen Anforderungen der DIN EN 301 549. Diese Norm legt fest, was Produkte und Dienstleistungen aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erfüllen müssen, um als barrierefrei zu gelten. Die technischen Anforderungen beziehen sich auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).

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Ausnahme 1: Nach § 2, Nr. 17 BFSG sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, nicht verpflichtet, ihren Online-Auftritt barrierefrei zu gestalten, wenn das Unternehmen: weniger als 10 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € hat.

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Ausnahme 2: Wenn du der Meinung bist, dass die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für dein Unternehmen darstellt, kannst du eine Ausnahme beantragen. Dazu musst du einen Antrag bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde stellen. Es ist jedoch zu beachten, dass Ausnahmen nur in seltenen Fällen gewährt werden und eine große Hürde darstellen.

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Das Barrierefreiheits-stärkungsgesetz ist Teil des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Es legt fest, dass sich Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern fair verhalten müssen und bestimmte öffentlich-rechtliche Pflichten zu erfüllen haben.

 

Wer jetzt große Features entwickelt, ohne die Barrierefreiheit einzuplanen, verbrennt (viel) Geld. Digitale Barrierefreiheit ist also tendenziell teuer – wenn sie nicht frühzeitig in den Prozess eingeplant wird. Wer sich heute nicht um Barrierefreiheit kümmert, hat 2025 mit noch mehr Arbeit und noch höhere Kosten zu rechnen.

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Wer einen Vertrag schließt, muss auf die Rechte, Interessen und Güter des anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen. Dies gilt auch schon während des Vertragsschlusses. Wenn dabei ein Vertragspartner von der Fachkunde des anderen Vertragspartners abhängig ist, muss darauf besonders achtgegeben werden. Das bedeutet unter anderem, dass man zum Beispiel darauf achtet, dass es keine Barrieren gibt, um an die nötigen Informationen zu kommen, die man für den Vertragsabschluss benötigt. Wenn Informationen nicht barrierefrei zugänglich oder die Software nicht barrierefrei ist und der Verbraucher deshalb einen Fehler macht (z. B. die falsche Reise bucht oder die falsche Menge eines Produkts kauft), kann er Schadensersatz verlangen.

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Konformitätsbedingungen für digitale Auftritte

Der Kern der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 besteht aus Erfolgskriterien, die als testbare Anforderungen formuliert sind und mithilfe technischer Unterstützung bewertet werden können. Die Überprüfung einer Webseite auf Barrierefreiheit ist ein funktionaler Test, um festzustellen, ob die Inhalte wie erwartet funktionieren und den Erfolgskriterien der WCAG 2.1 entsprechen.

Zusätzlich zu den Erfolgskriterien beinhalten die WCAG 2.1 fünf Konformitätsbedingungen. Gemäß der EN 301549 müssen diese Konformitätsbedingungen für Webseiten, aber nicht für Nicht-Web-Dokumente oder Software erfüllt werden (siehe Abschnitt 9.6 der EN 301549). Die Erfüllung dieser Konformitätsbedingungen ist außerdem ein notwendiger Bestandteil der Konformitätserklärung für Webseiten nach WCAG 2.1.

Konformitätsstufe

Die meisten Standards verfügen über nur eine Konformitätsstufe, was bedeutet, dass die formulierten Kriterien entweder vollständig erfüllt sind oder nicht. Die WCAG 2.1 hingegen unterscheidet zwischen drei Konformitätsstufen (A, AA und AAA), um unterschiedlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die 78 Erfolgskriterien sind auf diese drei Stufen verteilt. Die 30 Erfolgskriterien der Stufe A repräsentieren die geringste Konformitätsstufe. Die 50 Erfolgskriterien der Stufe AA werden oft als Mindestanforderung betrachtet (wie in der EN 301549). Die höchste Konformitätsstufe AAA umfasst alle Erfolgskriterien.

Die Verteilung der Erfolgskriterien auf die Konformitätsstufen in der WCAG 2.1 erfolgt basierend auf verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel:

  • ob das Erfolgskriterium notwendig für die Nutzbarkeit der Webseite für Menschen mit Behinderungen ist,
  • ob das Erfolgskriterium die Darstellung oder Ästhetik der Webseite beeinflusst,
  • und ob es alternative Lösungen gibt, falls das Erfolgskriterium nicht erfüllt wird.

Konformität bedeutet, dass eine Webseite mindestens die Erfolgskriterien der Konformitätsstufe A erfüllt. Werden diese Kriterien nicht eingehalten, ist mindestens eine Nutzergruppe von der Nutzung ausgeschlossen. In Europa und Deutschland wird die Konformitätsstufe AA für öffentliche Stellen vorgeschrieben. Die Erfolgskriterien der Stufe AAA sind nicht immer umsetzbar. Es wird jedoch empfohlen, möglichst viele Erfolgskriterien zu erfüllen, auch wenn nur die Stufe A oder AA angestrebt wird.

Wenn eine Webseite die Erfolgskriterien einer bestimmten Konformitätsstufe nicht vollständig erfüllt, kann eine konforme Alternativversion der Webseite angeboten werden. Die Hauptanforderungen für solche Alternativversionen sind:

  • Die konforme Alternativversion muss leicht zugänglich und für jeden Nutzer der nicht-konformen Webseite erreichbar sein.
  • Die Alternativversion muss allen Erfolgskriterien der angestrebten Konformitätsstufe entsprechen.

Die Anforderungen an konforme Alternativversionen, damit sie in eine Konformitätserklärung aufgenommen werden können, sind im Glossar der WCAG 2.1 festgelegt.

Ganze Seiten

Konformitätserklärungen müssen sich auf vollständige Webseiten beziehen; es ist nicht zulässig, die Konformität nur für bestimmte Teile einer Webseite zu erklären. Eine Ausnahme bildet lediglich die fünfte Konformitätsbedingung.

Es ist nicht erforderlich, dass alle Inhalte einer Webseite vollständig konform sind. Techniken, die die Barrierefreiheit nicht unterstützen, dürfen verwendet werden, sofern sie nicht hinderlich wirken und sämtliche Informationen auf der gleichen Webseite in zugänglicher Form verfügbar sind.

Vollständiger Prozess

Wenn die Konformität für Webseiten in einem Prozess erklärt wird, dürfen einzelne Webseiten dieses Prozesses nicht von der Erklärung ausgeschlossen werden. Bei Prozessen, die aus mehreren aufeinanderfolgenden Webseiten bestehen, wie beispielsweise bei Aufgaben in einem E-Learning-Kurs oder bei Anmelde- und Bestellvorgängen in Online-Shops, müssen alle Schritte des Prozesses als eine Einheit betrachtet werden. Das bedeutet, dass alle Webseiten des Prozesses zusammengefasst und gemeinsam in der Konformitätserklärung berücksichtigt werden. Wenn auch nur eine einzige Webseite innerhalb dieses Prozesses die Erfolgskriterien der angestrebten Konformitätsstufe nicht erfüllt, gilt die gesamte Prozesskette als nicht konform.

Welchen Zweck verfolgt das BFSG?

Das Ziel des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) ist es, die Teilhabe von Senioren sowie Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen im digitalen Umfeld zu verbessern. Das Gesetz strebt an, diesen Personengruppen einen diskriminierungsfreien Zugriff auf Produkte und Dienstleistungen zu gewährleisten.

Für welche Produkte gilt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) legt fest, dass bestimmte Produktgruppen den Anforderungen an Barrierefreiheit entsprechen müssen. Dazu zählen unter anderem Geräte wie Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones und Mobiltelefone, sowie Fernseher mit Internetzugang, E-Book-Lesegeräte und verschiedene Arten von Automaten mit interaktiven Funktionen, wie Geldautomaten und Check-in-Automaten, aber auch Router. Diese Produkte müssen so gestaltet und verpackt sein, dass sie den Vorgaben des BFSG gerecht werden.

Wenn du Produkte aus diesen Kategorien anbietest und sie auch nach dem Stichtag, dem 28. Juni 2025, weiter verkaufen möchtest, musst du sicherstellen, dass sie den barrierefreien Anforderungen entsprechen. Es gibt zwar Ausnahmen, falls die notwendigen Anpassungen eine grundlegende Veränderung des Produkts erfordern würden oder wenn sie so umfangreich wären, dass sie das Unternehmen wirtschaftlich gefährden könnten, doch grundsätzlich gilt die Regelung für alle betroffenen Produkte.

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